Allgemeine Einkaufsbedingungen für die Firma Kavak

1 Allgemeines
1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen - Bestellungen.
2. Andere, insbesondere gegenteilige Verkaufsbedingungen des Lieferanten haben nur dann Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
3. Die Annahme von Vertragsgegenständen bedeutet kein Einverständnis mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten.
4. Mit der Ausführung unseres Auftrags werden unsere Einkaufsbedingungen uneingeschränkt anerkannt.
5. Der Anbieter hat sich im Angebot genau an unsere Anfrage zu halten und auf Abweichungen ausdrücklich hinzuweisen. Angebote sind für uns kostenlos und unverbindlich.

2 Bestellungen
1. Bestellungen und deren Änderungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich erteilt und unterschrieben sind. Vereinbarungen vor und bei Aufnahme der Bestellung bedürfen der Schriftform.
2. Der Schriftwechsel ist mit der Einkaufsabteilung zu führen.

3. Auftragsannahme
1. Die Auftragsannahme ist uns unverzüglich mit Angabe des Preises, des Rabattes sowie des Liefertermins verbindlich zu bestätigen. Liegt uns die Bestätigung nicht innerhalb von 4 Arbeitstagen vor, so haben wir das Recht, die Bestellung kostenfrei zu widerrufen.
2. Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht ausdrücklich und schriftlich gegenüber uns innerhalb von 7 Tagen ab Bestelldatum an, so sind wir nicht mehr an die Bestellung gebunden.
3. Maßgeblich ist der Wortlaut unserer Bestellung. Auf der Bestätigung sind unsere Bestellzeichen zu wiederholen.
4. Unsere Aufträge dürfen ohne unsere Zustimmung nicht an Dritte weitergegeben werden.

4. Lieferzeit
1. Die Lieferzeit läuft vom Bestelltage an und ist wie vereinbart einzuhalten.
2. Tritt die Lieferung zum vereinbarten Zeitpunkt an der vorgeschriebenen Empfangsstation nicht ein, so haftet der Lieferant nach den gesetzlichen Bestimmungen.
3. Eine Lieferverpflichtung ist erst dann erfüllt, wenn die Leistung zur Gänze erbracht ist, auch bei teilbarer Leistung, sowie wenn sämtliche verlangten oder erforderlichen Dokumente, Pläne, etc. uns übergeben worden. Teillieferungen bedürfen unserer ausdrücklichen Zustimmung.
4. Alle durch verspätete Lieferungen und Leistungen entstehenden Mehrkosten hat der Lieferant zu ersetzen. Der Lieferant hat uns ferner jeglichen sonstigen Schaden zu ersetzen, der uns infolge eines von ihm zu vertretenen Mangels des gelieferten Gegenstandes oder einer verspäteten Lieferung entsteht.
5. Ein Verschulden der Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers sowie ein Verschulden seiner Vorlieferanten hat der Auftragnehmer wie eigenes Verschulden zu vertreten.
6. Die Annahme verspäteter Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.

5. Preise
1. Die Preise sind Höchstpreise und gelten grundsätzlich frei vorgeschriebener Empfangsstelle.
2. Preiserhöhungsvorbehalte bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
3. Preiserhöhungen gleich aus welchem Grund werden nur anerkannt, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

6. Werkzeuge und Unterlagen
1. Von uns zur Verfügung gestellte Unterlagen, Werkzeuge, Zeichnungen, Modelle, Muster oder Materialbeistellungen, die dem Lieferanten überlassen werden, bleiben unser Eigentum und sind spätestens nach Erledigung des Auftrages oder vorher auf Anforderung an uns zurückzugeben.
2. Sie dürfen die genannten Gegenstände und Unterlagen nur zur Durchführung unserer Bestellung verwenden und sie unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich machen. Diese Unterlagen sind vertraulich zu behandeln.
3. Eventuell bestehende Schutzrechte sind zu beachten. Verstöße führen zu Schadensersatzverpflichtungen.

7. Geheimhaltung
1. Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellungen, vertrauliche Informationen, aber auch erhaltene Muster, Zeichnungen und sonstige Unterlagen strikt geheimzuhalten.
2. Die Verschwiegenheitspflicht umfasst auch sämtliche Informationen über uns sowie über unsere potentiellen Vertragspartner.
3. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages.

8. Schutzrechte Dritter
1. Der Auftragnehmer haftet dafür, dass die gelieferte Ware frei von Eigentums- und gewerblichen Schutzrechten Dritter ist.
2. Im Falle einer Verletzung solcher Rechte ist der Lieferant zum Ersatz des uns oder Dritter entstandenen Schadens verpflichtet.

9. Gewährleistung und Mängelansprüche
1. Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich zwei Jahre ab Abnahme der Liefergegenstände.
2. Die Frist zur Erhebung von Mängelrügen beginnt in allen Fällen erst dann, wenn die Ware auf der vorgeschriebenen Empfangsstation eingetroffen ist und eine ordnungsgemäße Versandanzeige vorliegt.
3. Mängel gelten als rechtzeitig gerügt, wenn sie zwei Wochen nach Eingang der Ware oder bei verdeckten Mängel zwei Wochen nach Feststellung des Fehlers durch uns geltend gemacht werden. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
4. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen uns ungekürzt zu.
5. Für die Mangelfreiheit nachgebesserter bzw. neu gelieferter Teile haftet der Lieferant erneut entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.
6. In dringenden Fällen sind wir berechtigt, nach Benachrichtigung des Lieferanten, die Nachbesserung selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten ausführen zu lassen. Der Lieferant hat uns alle entstandenen Aufwendungen zu ersetzen.
7. Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei.

10. Produkthaftung
1. Für den Fall, dass wir von einem Kunden oder Dritten wegen Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen freizustellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Produkts verursacht worden ist. Der Lieferant trägt in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen einschließlich der Kosten der Rechtsverfolgung oder einer Rückrufaktion. Es gelten i. Ü. die gesetzlichen Regeln
2. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung in angemessenen Umfang zu unterhalten.

11. Versandvorschrift
1. Jeder Sendung ist ein Lieferschein ohne Preisangabe, jedoch mit unserer Bestellnummer sowie unseren Artikelnummern beizufügen.
2. Alle Lieferungen haben grundsätzlich fracht- und verpackungsfrei an die vorgeschriebene Empfangsstation zu erfolgen. Haben wir ausnahmsweise die Fracht zu tragen, so hat der Lieferant die von uns vorgeschriebene Beförderungsart zu wählen, sonst die für uns günstigste Beförderungs- und Zustellart.
3. Die Transportversicherung gehen grundsätzlich zu Lasten des Lieferanten. Der Lieferant wird auf begründetes Verlangen seine Rechte aus dem Transport- und Versicherungsvertrag an uns abtreten.
4. Leihverpackungen sind als solche zu kennzeichnen und werden von uns an den Lieferanten zurückgeschickt.
5. Importierte Waren sind verzollt zu liefern.
6. Die Gefahr geht erst mit Abnahme durch unsere Empfangsstelle auf uns über.

12. Rechnungen und Zahlungen
1. Rechnungen sind in 2-facher Ausführung unter vollständiger Angabe unseres Bestellzeichens einzurichten.
2. Für Lieferungen an Baustellen muss der Rechnung ein von dem Baustellenleiter oder dessen Vertreter quittierter Lieferschein beigefügt sein.
3. Leistungsrechnungen können nur bei gleichzeitiger Vorlage eines von uns unterzeichneten Nachweises anerkannt werden.
4. Wir sind berechtigt gegen Forderungen des Lieferanten aufzurechnen.
5. Forderungen an uns dürfen nur mit unserer schriftlichen Genehmigung an Dritte abgetreten werden.
6. Bei nicht vertragsgemäßer, insbesondere mangelhafter Lieferung sind wir berechtigt, die Zahlung bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung ohne Verlust von Rabatten, Skonti oder ähnlichen Vergünstigungen zurückzubehalten.
7. Die Bezahlung der Rechnung erfolgt nach vollständiger Erfüllung des Vertrages nach unserer Wahl innerhalb 14 Tagen oder innerhalb 30 Tagen netto.
8. Zahlungsfristen laufen vom Eingang der Rechnung an.
9. Verzug tritt nach Fälligkeit ein auch ohne gesonderte Mahnung.

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist die im Auftragsschreiben genannte Empfangsstelle.
2. Der Gerichtsstand Hagen gilt als vereinbart.

14. Salvatorische Klausel
1. Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt das die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Es gilt an ihrer Stelle das von den Parteien gewollte, im Übrigen die gesetzliche Regelung.